Die Aufgaben, die Ihnen ein ambulanter Pflegedienst abnehmen kann, sind so einzigartig und vielfältig wie Sie als Mensch. Informieren Sie sich über unsere Leistungen und nehmen Sie schriftlich oder telefonisch Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gern!
Grundpflege (SGB XI, SGB XII)
Im Rahmen der Pflegeversicherung oder privat in allen Pflegegraden
Grundpflege ist die individuelle Körperpflege. Wir erstellen ein Angebot nach Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen.
Beispiele für Leistungen aus unserer Grundpflege sind:
Hilfe beim Aufsuchen/Verlassen des Bettes
An- und Auskleiden
Waschen/Duschen/Baden
Hautpflege, Kämmen und Rasieren
Mundpflege
Haarwäsche
Lagerung und Mobilisation
Hilfe bei Blasen- und Darmentleerungen
Nagelpflege
Stoma- und PEG-Versorgung
Zubereiten von Mahlzeiten
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Parenterale Ernährung
Kleidungswechsel
Betten machen und Bettwäsche wechseln
Einkäufe erledigen
u. v. m.
Behandlungspflege (SGB V)
Medizinische Maßnahmen nach Verordnung des Krankenhauses oder Arztes
Die Behandlungspflege schließt alle medizinischen Tätigkeiten ein, die Ihnen Ihr Hausarzt oder Facharzt verordnet.
Beispiele für Leistungen aus unserer Behandlungspflege sind:
Blutdruck- und Blutzuckermessung
Medikamente vorbereiten und verabreichen
Injektionen i. m. und s. c. (z. B. Insulinspritzen bei Diabetikern)
Wundversorgung und Verbandswechsel (akut und chronisch)
Dekubitusbehandlung
Absaugen der oberen Luftwege durch Mund- und Naseninhalation
Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
Kompressionsverbände
Versorgung von Stomata, PEG und suprapubischen Kathetern
Katheterwechsel, Blasenspülung
Einläufe
Hauswirtschaft
Nach dem Sozialhilfegesetz und als Krankenkassenleistung
Gerne übernehmen wir für Sie die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten in Ihrer Wohnung.
Einkaufen/Besorgungsfahrten
Reinigung Ihrer Wohnung
Betten machen
Wäsche waschen (oder in eine Wäscherei bringen)
Zusatzbetreuungsleistungen nach §45b SGB XI
Zusammen werden wir jede alltägliche Belastung meistern
Beratung nach § 37.3 SGB XI
Die Beratung nach § 37.3 SGB XI dient zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, sind nach § 37 Abs. 3, SGB XI verpflichtet, beim Pflegegrad 1 bis 3 mindestens einmal halbjährlich und beim Pflegegrad 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag geschlossen ist, durchführen zu lassen. Bei Betreuung eines Angehörigen mit Pflegegrad oder Versorgung durch einen Angehörigen hängt hiervon der weitere Bezug des Pflegegeldes ab.
Gern nehmen wir Sie in unsere Datei auf! Sie werden automatisch benachrichtigt, wenn der Beratungseinsatz notwendig ist.
Pflegeberatung §45 SGB XI
Ein Pflegeberater nach § 45 schult Angehörige und ehrenamtlich tätige Personen in der eigenständigen Pflege ihrer Angehörigen. Das Angebot der Pflegeberatung nach § 45 SGB XI bedeutet für Sie als pflegender Angehöriger, dass Sie ein Anrecht auf individuelle und zielgerichtete Pflegeberatung und Schulung haben. Außerdem können Sie die Möglichkeit in Anspruch nehmen, die Überleitung Ihres zu pflegenden Angehörigen durch einen ambulanten Pflegedienst organisieren zu lassen.
Beratungen finden in der häuslichen Umgebung des zu Pflegenden statt. Dort werden Sie von uns individuell auf Ihre persönliche Problematik und Ihre Bedürfnisse hin beraten und geschult. Bei der Entlassvorbereitung aus dem Krankenhaus oder aus der Reha kann zusätzlich ein Besuch in der jeweiligen stationären Einrichtung durchgeführt werden. Unser Ziel ist bei alledem, Sie umfassend zu informieren und spürbar zu entlasten.
Als pflegender Angehöriger kommt man manchmal in die Situation, dass man kurzfristig eine Vertretung für sich braucht – sei es für ein paar Stunden, für einige Tage oder sogar für mehrere Wochen. Die Gründe hierfür sind vielschichtig: private oder berufliche Termine, Krankheit, eine kleine Auszeit. In solchen Fällen greift die Verhinderungspflege. Über die Verhinderungspflege kann der pflegende Angehörige oder der Pflegebedürftige ersatzweise einen ambulanten Pflegedienst engagieren.
Die Eckpunkte der Verhinderungspflege:
Verhinderungspflege bedarf nicht unbedingt eines Antrags vor der Inanspruchnahme von Leistungen, wenn Pflegebedürftige bereits Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben. Außerdem ist es möglich, die Verhinderungspflege rückwirkend geltend zu machen.
Die jährliche Kostenübernahme für Verhinderungspflege beträgt bis zu 1.612 Euro. Dieser Anspruch kann jährlich für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege geltend gemacht werden.
Pflegebedürftige erhalten weiterhin, für bis zu 6 Wochen, die Hälfte des bisher in Anspruch genommenen Pflegegeldes, wenn sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege:
Leistungen der Verhinderungspflege können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn der Pflegebedürftige einen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten hat und er mindestens sechs Monate in seiner Wohnung versorgt und betreut wurde.
Allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV)
Und viele mehr…
Die von Ihnen gewünschte Leistung ist nicht aufgeführt? Dann melden Sie sich bei uns und fragen Sie nach! Wir bieten abgesehen von den aufgeführten Leistungen noch zahlreiche weitere Zusatzleistungen an.